Die bisher verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI verstoßen gegen EU-Recht. Das hat der Europäische Gerichtshofs (EuGH) in seinem Urteil vom 4. Juli 2019 festgestellt. Diese Entscheidung und insbesondere die Urteilsbegründung wurden bereits mehrfach berufspolitisch eingeordnet (hier in einer rechtlichen Erstauswertung, hier in Bezug auf Honorarklagen, und hier im Hinblick auf den Leistungswettbewerb). Die Bundesarchitektenkammer (BAK) hatte sich gemeinsam mit den anderen Planerorganisationen nicht nur im Vertragsverletzungsverfahren für eine Beibehaltung der verbindlichen Mindest- und Höchstsätze engagiert, sondern auch den Prozess der Anpassung der HOAI infolge der EuGH-Entscheidung begleitet und mitbeeinflusst.

HOAI 2021: Anpassung statt Novellierung
Bei der Anpassung der HOAI handelt es sich nicht um eine Novellierung im eigentlichen Sinn. Sowohl die Aktualisierung der Leistungsbilder als auch die Überprüfung der derzeitigen Honorarwerte einschließlich der dringend gebotenen Dynamisierung der statischen Honorartafeln müssen spätestens in der nächsten Legislaturperiode angegangen werden. Auch die vom EuGH wieder verstärkt ins Bewusstsein gerückte Frage, ob Planungsleistungen nur hierfür qualifizierten Personen übertragen werden sollten, wird weiter zu diskutieren sein.

Das Gesetzgebungsverfahren, das sowohl die HOAI selbst als auch das zugrunde liegende Ingenieur- und Architektenleistungsgesetz (ArchLG) betrifft, ist mit der Zustimmung des Bundesrates vom 6. November 2020 abgeschlossen. Die maßgeblichen Regelungsinhalte sder angepassten HOAI sollten alle Planer kennen; sie können den weiteren Ausführungen entnommen werden. Nicht alle Forderungen des Berufsstands wurden umgesetzt. Insgesamt ist das Ergebnis aber eine brauchbare Grundlage, um weiterhin zur qualitätvollen Planung beizutragen

HOAI als (staatliche) Honorarorientierung
Das Honorar richtet sich nun grundsätzlich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien treffen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 HOAI), ohne dass diese sich – wie bisher – im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze bewegen müssen. Die Regelungen der HOAI können aber weiterhin zum Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden (§ 1 Satz 2 HOAI). Die (unveränderten) Honorartafeln weisen in diesem Zusammenhang sogenannte Orientierungswerte aus mit Honorarspannen zwischen einem unteren Honorarsatz und einem oberen Honorarsatz (§ 2a Abs. 1 HOAI). Diese entsprechen den bisherigen Mindest- beziehungsweise Höchstsätzen.

Praxistipp
Berufen Sie sich bei den Honorarvereinbarungen darauf, dass die Honorartafeln an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung ausgerichtet sind (§ 2a Abs. 1 Satz 1 HOAI). Darüber hinaus schreibt § 1 Satz 2 ArchLG vor, dass bei der Bestimmung der Honorartafeln zur Ermittlung angemessener Honorare den berechtigten Interessen der Ingenieure und Architekten und der zur Zahlung Verpflichteten Rechnung zu tragen ist. In der Gesetzesbegründung hierzu wird ausgeführt, dass die Honorartafeln eine Orientierung für eine angemessene Honorarhöhe bieten. Die Begründung zu § 2a HOAI stellt darüber hinaus klar, dass ein auf Grundlage der HOAI-Regelungen und unter Anwendung der Orientierungswerte ermitteltes Honorar angemessen ist und die Orientierungswerte einen Beitrag zur Gewährleistung der Planungsqualität leisten. Ob dies im Umkehrschluss bedeutet, dass ein unterhalb des bisherigen Mindestsatzes liegendes Honorar nicht mehr angemessen ist und die Planungsqualität beeinträchtigen kann, lässt der Gesetzgeber offen. Es besteht aber keine Veranlassung, von der staatlichen Honorarempfehlung für angemessene Honorare nach unten abzuweichen.

Vereinbarung der HOAI möglich
Die Regelungen der HOAI können, müssen aber nicht als Grundlage für die Ermittlung der Honorarhöhe vertraglich vereinbart werden. Zulässig ist es auch, nur einzelne Bestandteile zu vereinbaren bzw. die HOAI zwar grundsätzlich zugrunde zu legen, einzelne Bestandteile aber anders zu regeln. In der Begründung zu § 1 HOAI wird hierzu ausgeführt: „Sofern die Vertragsparteien durch entsprechende vertragliche Vereinbarung von diesen Berechnungsparametern, ohne deren Änderung, Gebrauch machen, dienen diese als die maßgeblichen und von den Parteien anzuwendenden Regeln zur Honorarermittlung.“

Daher sind auch Regelungen, die vermeintlich weiterhin bestimmte Höchstwerte beinhalten oder eine Einschränkung der Vertragsfreiheit suggerieren, nur dann einzuhalten, wenn dies vertraglich vereinbart wurde.

Dies gilt zum Beispiel für § 8 HOAI (Berechnung des Honorars in besonderen Fällen), § 9 HOAI (Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen) und insbesondere auch für § 36 HOAI (Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen). Die dort genannten Höchstgrenzen für Zuschläge von 33 beziehungsweise 50 Prozent auf das ermittelte Honorar können also ohne weiteres überschritten werden, es sei denn, § 36 selbst wurde vertraglich als Grundlage für die Honorarermittlung einbezogen.

Form und Zeitpunkt einer wirksamen Honorarvereinbarung
Nach bisherigem Recht musste eine Honorarvereinbarung für Grundleistungen innerhalb der in den Honorartafeln festgelegten Honorarsätze schriftlich bei Auftragserteilung getroffen werden, um wirksam zu sein. War dies nicht der Fall, galt der jeweilige Mindestsatz als vereinbart. Nach neuem Recht genügt für eine wirksame Vereinbarung hingegen Textform (§ 7 Abs. 1 Satz 1 HOAI). Dies bedeutet, dass keine eigenhändige Unterschrift der Vertragsparteien mehr erforderlich ist, sondern eine textliche Dokumentation, zum Beispiel in Form von E-Mails, hinreicht. Mündliche Abreden begründen weiterhin keine wirksame Honorarvereinbarung.

Nicht mehr notwendig ist es zudem, dass die Vereinbarung bei Auftragserteilung getroffen wird. Maßgeblich ist es künftig also nur noch, dass eine Honorarvereinbarung geschlossen wird, nicht wann. Dies hat auch zur Folge, dass eine einmal geschlossene Honorarvereinbarung jederzeit einvernehmlich abgeändert werden kann. Dies muss allerdings wiederum in Textform erfolgen.

Für den Fall, dass keine oder keine wirksame Honorarvereinbarung vorliegt, gilt der jeweilige untere Honorarsatz als vereinbart (§ 7 Abs. 1 Satz 2 HOAI). Die bisherige Mindestsatzfiktion wird somit gewissermaßen beibehalten.

Hinweis:
Noch nicht abschließend geklärt ist – bei einer neuen Regelung auch nicht weiter verwunderlich – ob sich das Textformerfordernis auf sämtliche Honorarvereinbarungen erstreckt oder sich – wie die Schriftform unter Geltung der HOAI 2013 – auf bestimmte Honorarvereinbarungen beschränkt.
Wie dem auch sei: Schon aus Gründen der Rechtssicherheit sollte jegliche (Honorar-) Vereinbarung (mindestens) in Textform getroffen werden. So lautet auch seit jeher die generelle Empfehlung der Länderarchitektenkammern und der Bundesarchitektenkammer, möglichst dokumentierte und dadurch nachweisbare Vereinbarungen zu treffen.
Fehlt es doch einmal an einer formwirksamen Honorarvereinbarung, dürfte für die Leistungen mit Ausnahme der Grundleistungen die übliche Vergütung zu entrichten sein (§ 632 Abs. 2 BGB). Aber auch hier kann eine formwirksame Honorarvereinbarung jederzeit nachgeholt werden.

Hinweispflicht bei Verbraucher-Bauherren
Handelt es sich bei dem potenziellen Auftraggeber um einen Verbraucher, muss der Planer diesen rechtzeitig vor dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln enthaltenen Werte vereinbart werden kann (§ 7 Abs. 2 Satz 1 HOAI). Diese Hinweispflicht besteht immer, also unabhängig davon, welche Honorarhöhe der Planer vereinbaren möchte.

Es muss daher auch kein Vergleich zwischen dem im Einzelfall angestrebten Honorar und möglichen Alternativen hierzu angestellt werden, wie sich aus der Begründung zu § 7 Abs. 2 HOAI ergibt: „An den Inhalt des Hinweises sind allerdings insofern keine hohen Anforderungen zu stellen als nicht erforderlich ist, dass der Auftragnehmer die im Einzelfall gültigen Honorarwerte identifizieren muss. Es soll der allgemeine Hinweis ausreichen, dass es sich bei den vereinbarten Leistungen um solche handelt, für die es in der HOAI Honorartafeln als Orientierungswerte gibt, und dass für die Leistungen auch Honorare oberhalb und unterhalb der in den Honorartafeln enthaltenen Honorarwerte vereinbart werden können. Es muss also insbesondere auf die Existenz und die Anwendbarkeit der HOAI sowie den Charakter der Honorartafeln als Orientierungswerte hingewiesen werden.“

Es genügt ein dahingehender allgemeiner Hinweis zum Beispiel im Rahmen des Vertragsdokuments oder auch durch gesonderte E-Mail. Die Architektenkammern werden ihre Orientierungshilfen zum Gestalten von Verträgen mit Verbrauchern anpassen.

Konkrete Auswirkungen hat die Verletzung der Hinweispflicht im Ergebnis nur dann, wenn das vereinbarte Honorar höher liegt als der jeweilige untere Honorarsatz. In diesem Fall wird für die Grundleistungen das Honorar auf den jeweiligen unteren Honorarsatz herabgesenkt.

Diese ausdrücklich benannte rein honorarrechtliche Folge eines Verstoßes stellt klar, dass ein Auftraggeber unabhängig von der vereinbarten Honorarhöhe keinen etwaigen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen kann. Umgekehrt kann der Planer die Verletzung der Hinweispflicht nicht dazu nutzen, bei einem unterhalb des unteren Honorarsatzes vereinbarten Honorar diesen geltend zu machen.

Fälligkeit des Honorars und Abschlagszahlungen
§ 15 der bisherigen HOAI enthält eigenständige Regelungen unter anderem zur Fälligkeit des Honorars und zu Abschlagszahlungen, die sich zum Teil mit entsprechenden Regelungen des BGB deckten, zum Teil aber auch davon abwichen. Nach der 2018 in Kraft getretenen BGB-Novelle besteht für Sonderregelungen allerdings kein Grund mehr. § 15 HOAI verweist daher auf die entsprechenden Vorschriften in § 650g Abs. 4 sowie § 632a BGB.

Inkrafttreten der angepassten HOAI
Die angepasste HOAI wird am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Anwendung findet sie auf alle nach dem 31. Dezemebr2020 begründeten Vertragsverhältnisse (§ 57 Abs. 2 HOAI). Bewusst abgesehen hat der Verordnungsgeber davon, auf die Auswirkungen des EuGH-Urteils auf bis zum diesem Zeitpunkt geschlossene Verträge einzugehen. Diese sehr komplexe, insbesondere auch die – bis zu einer angepassten HOAI – Weitergeltung der verbindlichen Mindestsätze betreffende Frage ist von den Oberlandesgerichten konträr entschieden worden. Der Bundesgerichtshof hat hierzu selbst keine Entscheidung getroffen, sondern den EuGH angerufen. Mit dessen Urteil ist frühestens im kommenden Jahr zu rechnen. Bis dahin bleibt die Rechtslage bedauerlicherweise unsicher. Auch vor diesem Hintergrund sollten Planer darauf drängen, Honorare oberhalb der Mindestsätze zu vereinbaren.

Dr. Volker Schnepel

Mehr lesen Sie in den FAQ zur HOAI 2021, in den FAQ zum Urteil des EuGH, sowie auf der Website der Bundesarchitektenkammer.

Quelle: https://www.dabonline.de/2020/10/07/hoai-2021-was-ist-zu-erwarten-reform-honorare