Satzung

Fassung 07.11.2015

Vorbemerkung:
Die deutsche Sprache bietet keine schlüssigen Begriffe, welche den weiblichen und männlichen Personen gleichermaßen gerecht werden. Deshalb passt sich der Satzungstext dem üblichen Sprachgebrauch an.
Der „Architekt“ soll lediglich eine Berufsbezeichnung sein und die „Architektin“ ebenso einschließen wie der „Präsident“ die „Präsidentin“, der „Student“ die „Studentin“ usw.

1. Name, Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen: „Vereinigung freischaffender Architekten Deutschlands e.V. – (VfA)“

1.2 Sitz der Vereinigung ist Berlin.
Sie ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.

2. Zweck der Vereinigung

2.1 Die Vereinigung ist der Zusammenschluss und die Berufsvertretung freischaffend tätiger Architekten Deutschlands, unter Wahrung der parteipolitischen Unabhängigkeit. Parteipolitische Unabhängigkeit schließt nicht die aktive politische Tätigkeit ihrer Mitglieder aus. Zur Mitgestaltung des staatlichen Gemeinwesens ist diese sogar erwünscht.

2.2 Die Vereinigung vertritt im Interesse einer lebendigen Baukultur den Grundsatz, dass das gesamte Baugeschehen durch freischaffende Architekten getragen wird.

2.3 Die Vereinigung tritt dafür ein, dass die Tätigkeit der für das Bauwesen zuständigen Behörden auf die eigentlichen Hoheitsaufgaben zurückgeführt wird.

2.4 Die Vereinigung fördert darüber hinaus alle Maßnahmen, welche dazu beitragen, die Tätigkeitsbereiche der freischaffenden Architekten zu sichern, neue zu erschließen und verlorene zurückzugewinnen.

2.5 Zur Förderung der Aufgaben der Vereinigung kann sie sich auch an anderen Gesellschaften und Vereinigungen beteiligen. Über die konkrete Beteiligung entscheidet im Einzelnen die Bundesdelegiertenversammlung.

3. Aufgaben der Vereinigung

3.1 Die Vereinigung tritt für die Erhaltung und Förderung der ethischen Berufsauffassung der freischaffenden Architekten ein.

3.2 Sie vertritt mit Nachdruck die berufswirtschaftlichen Belange der freischaffenden Architekten, die Sicherung ihrer Existenz und eine angemessene Leistungsvergütung.

3.3 Die Vereinigung hält ihre Mitglieder an, in den Architektenkammern der Länder konstruktiv mitzuarbeiten und sich für die Belange der freischaffenden Architekten einzusetzen.

3.4 Die Vereinigung hält ihre Mitglieder an, sich für die Belange der Raumordnung, Landes- und Stadtplanung und einen schonenden Umgang mit der Umwelt einzusetzen.

3.5 Die Vereinigung ist auf dem Gebiet der Sozial- und Tarifpolitik tätig.

3.6 Im Übrigen werden die Aufgaben der Vereinigung durch Rahmenprogramme von der Bundesdelegiertenversammlung bestimmt.

4. Mitgliedschaft

4.1 Mitglieder der Vereinigung können auf Antrag Architekten aller Fachrichtungen werden, die berechtigt sind, diese Berufsbezeichnung zu führen. Die Ausübung eines Lehramts steht der Mitgliedschaft nicht entgegen.

4.2 Mitglieder der Vereinigung können auf Antrag auch werden:

4.21 Studierende der Fachrichtung Architektur, Landschaftsarchitektur und Städtebau an Hochschulen. Nach Beendigung des Studiums sowie der 2- jährigen AIP-Zeit bleiben sie für eine Frist von drei Jahren Mitglied.

4.3 Nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässige oder tätige Architekten können Mitglied werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Ziffer 4.1 der Satzung in ihren Ländern erfüllen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium.

4.4 Mitglieder dürfen den Zusatz „VfA“ bzw. „Vereinigung freischaffender Architekten Deutschlands e. V.“ nur in Verbindung mit der Bezeichnung ihres jeweiligen Standes führen.

4.5 Der Bewerber darf keine ehrenrührigen Vorstrafen haben.

4.6 Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.

4.6.1 Der Antrag auf Aufnahme ist an die Bundesgeschäftsstelle der VfA zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand der Bezirksgruppe bzw. der Vorstand der Landesgruppe, sofern es keine Bezirksgruppen in der Landesgruppe gibt. Die förmliche Aufnahme erfolgt durch das Präsidium.
Die Bezirksgruppe bzw. die Landesgruppe, sofern es keine Bezirksgruppen in der Landesgruppe gibt, soll innerhalb einer Frist von längstens vier Wochen über die Aufnahme entscheiden. Trifft weder die Zustimmung zur Aufnahme noch ein ablehnender Bescheid mit Begründung innerhalb der gesetzten Frist bei der Bundesgeschäftsstelle ein, kann das geschäftsführende Präsidium endgültig über Aufnahme oder Ablehnung des Antrages entscheiden.

4.8 Die Mitgliedschaft endet

4.81 mit dreimonatiger Frist zum 30.06. bzw. 31.12.

a) durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds, die durch Einschreiben an die Bundesgeschäftsstelle gerichtet werden muss,

b) durch Kündigung durch den Vorstand der Bezirksgruppe bzw. den Vorstand der Landesgruppe, sofern es keine Bezirksgruppen in der Landesgruppe gibt nach sechsmonatigem Beitragsrückstand des Betroffenen bzw. entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Präsidiums.

c) abweichend von Buchstabe b) kann ein Mitglied des Vorstandes einer Bezirksgruppe nach einem sechsmonatigen Beitragsrückstand nur vom Präsidium der VfA gekündigt werden,

d) abweichend von Buchstabe b) ist in den Fällen, in denen kein Landesgruppenvorstand vorhanden ist, für die Kündigung das Präsidium zuständig.

e) abweichend von Buchstabe b) ist in den Fällen, in denen ein Mitglied in einem Zeitraum von 2 Jahren mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand und noch nicht vom Bezirksgruppenvorstand gekündigt worden ist, für die Kündigung das Präsidium zuständig.

4.82 mit sofortiger Wirkung

a) durch den Tod des Mitglieds,

b) durch rechtskräftigen Beschluss des Ehrenrates,

c) wenn die Voraussetzungen nach Ziffer 4.1 nicht mehr erfüllt sind. Das Präsidium kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen hiervon beschließen. Die gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

4.9 Die Mitgliedschaft in der Vereinigung schließt eine Mitgliedschaft in anderen Architektenorganisationen nicht aus.

4.10 Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag eines Organs durch den Beschluss der Bundesdelegiertenversammlung für besondere Verdienste um die Vereinigung verliehen werden. Die Verleihung kann auch an Nichtmitglieder erfolgen.

4.11 Die Verleihung der Bezeichnung „Ehrenpräsident der Vereinigung freischaffender Architekten Deutschlands e.V. – (VfA)“ kann bei besonderen Verdiensten um die Vereinigung einem ausscheidenden Präsidenten auf Vorschlag eines Organs durch den Beschluss der Bundesdelegiertenversammlung verliehen werden. Der Ehrenpräsident kann beratend an den Tagungen der Bundesdelegiertenversammlung teilnehmen.

4a Fördermitgliedschaft

4a.1 Natürliche und juristische Personen, die an der Arbeit der VfA fördernd mitwirken möchten, können Fördermitglied der VfA werden.

4a.2 Fördermitglieder haben das Recht, über die Arbeit der VfA informiert zu werden und können jederzeit Anregungen und Vorschläge in die fachliche Arbeit der VfA einbringen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

4a.3 Fördermitglieder entrichten einen Fördermitgliedsbeitrag, dessen Höhe einzelfallbezogen durch das Präsidium im Einvernehmen mit dem Fördermitglied festgelegt wird.

4a.4 Der Antrag auf Erwerb der Fördermitgliedschaft ist an das Präsidium zu richten, das über den Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Entscheidung kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren getroffen werden.

4a.5 Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

5. Gliederung und Organe

5.1 Die Vereinigung gliedert sich in Bezirksgruppen und Landesgruppen.

5.2 Organe der Bezirksgruppen sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Bezirksgruppenvorstand.

5.3 Organe der Landesgruppen sind:

1. die Landesdelegiertenversammlung oder Landesmitgliederversammlung,

2. der Landesgruppenvorstand.

5.4 Organe der Bundesvereinigung sind:

1. Die Bundesdelegiertenversammlung,

2. Das Präsidium.

5.5 Die Landesmitglieder- / -delegiertenversammlungen können die Strukturen (Bildung, Auflösung und Zusammenschlüsse) von Bezirksgruppenmit 2/3- Mehrheit beschließen.

5.6 Regionalgruppen und Sachausschüsse als Unterorgane bilden.

5.7 Das Präsidium soll zu einer Beratung und zur Vorbereitung von Beschlüssen durch die Bundesdelegiertenversammlung die Landesvorsitzenden hinzuziehen. Bei fachspezifischen Themen sind Obleute für:
– Innenarchitektur –
– Garten- und Landschaftsarchitektur –
– Städtebau –
hinzuzuziehen.

5.8 Das Präsidium kann zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben Personen berufen oder Arbeitsgruppen bilden.

5.9 Auf Bundesebene ist ein Ehrenrat zu bilden.

6. Zusammensetzung der Organe

6.1 Die Bezirksgruppenmitgliederversammlung umfasst die Gesamtheit der Mitglieder.

6.2 Dem Vorstand einer Bezirksgruppe gehören an:

6.21 der 1. Vorsitzende,

6.22 der 2. Vorsitzende,

6.23 der Kassenleiter,

6.24 der Geschäftsführer.

Der Vorstand kann durch Beiräte erweitert werden. Sofern Regionalgruppen bestehen, gehören deren Vorsitzende oder Sprecher dem Bezirksgruppenvorstand als Beiräte an.

6.3 Die Landesdelegiertenversammlung wird durch die Delegierten aller Bezirksgruppen im Bereich der Landesgruppe gebildet. Die Bezirksgruppen entsenden für einen Bestand von je angefangenen 10 Mitgliedern am Beginn des Geschäftsjahres einen Delegierten. Die Landesgruppe kann statt einer Delegiertenversammlung eine Landesmitgliederversammlung durchführen, oder durch Beschluss ihrer Delegiertenversammlung das Verhältnis der Delegiertenzahl zum Mitgliederbestand ändern. Landesdelegiertenversammlungen sind für VfA-Mitglieder öffentlich.
In den Landesgruppen, in denen keine Bezirksgruppen existieren, werden für die Bundesdelegiertenversammlung für einen Bestand von je angefangenen 10 Mitgliedern am Beginn einer Wahlperiode jeweils ein Delegierter aus der Mitte der Landesmitgliederversammlung gewählt.

6.4 Dem Landesvorstand gehören an:

6.41 der 1. Vorsitzende,

6.42 der 2. Vorsitzende,

6.43 der Kassenleiter,

6.44 der Geschäftsführer.

Der Vorstand kann durch Beiräte erweitert werden.

6.5 Die Bundesdelegiertenversammlung wird durch die Delegierten aller Bezirksgruppen gebildet. Die Bezirksgruppen entsenden für einen Bestand von je angefangenen 10 Mitgliedern am Beginn einer Wahlperiode einen Delegierten.

6.6 Dem Präsidium gehören bis zu acht gewählte Mitglieder an:

6.61 Der Präsident,

6.62 Vizepräsident Finanzen,

6.63 bis zu zwei weitere Vizepräsidenten,

6.64 bis zu 4 weitere Präsidiumsmitglieder.

6.65 Präsidenten sowie Vizepräsidenten der Länderarchitektenkammern, die VfA-Mitglieder sind, kraft Amtes.

6.66 Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während seiner Amtszeit vorzeitig aus, ist in der dem Ausscheiden folgenden Bundesdelegiertenversammlung eine Nachwahl durchzuführen.

7. Zuständigkeiten der Gliederungen und Organe

7.1 Bezirksgruppe
Die Mitgliederversammlung der Bezirksgruppe beschließt:

7.11 über Anträge zur Tagesordnung

7.12 bis zum 15. März des betreffenden Jahres jeweils auf die Dauer von 4 Jahren die Wahl des Vorstands,

7.13 bis 15. März des betreffenden Jahres jeweils auf die Dauer von 4 Jahren die Wahl der Delegierten und je eines Stellvertreters für die Landesdelegiertenversammlung (s. Ziff. 6.3) sowie die Wahl der Delegierten und je eines Stellvertreters für die Bundesdelegiertenversammlung (s. Ziff. 6.5).

7.14 bis zum 15. März jeden Jahres über den Antrag auf Entlastung des Bezirksgruppenvorstands nach Entgegennahme der Jahresberichte und des Prüfberichts der Kassenprüfer sowie die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern jeweils auf die Dauer von 4 Jahren,

7.15 über Anträge im dringenden Interesse der Bezirksgruppe oder der Vereinigung,

7.16 über sonstige Anträge im Rahmen der Ziff. 2 und 3 der Satzung, welche Belange der Bezirksgruppe betreffen,

7.17 über Anträge zur Landes- und Bundesdelegiertenversammlung.

7.2 Bezirksgruppenvorstand

7.21 Der Bezirksgruppenvorstand führt die Geschäfte der Bezirksgruppe. Er bereitet die Anträge für die Mitgliederversammlung vor und führt deren Beschlüsse durch.

7.22 Der Bezirksgruppenvorstand organisiert Veranstaltungen. Dazu gehören auch Exkursionen. Er beschließt ferner:

7.23 die Annahme und Ablehnung von Anträgen auf Mitgliedschaft,

7.24 die Berufung von Mitgliedern in den erweiterten Vorstand der Bezirksgruppe,

7.25 über unaufschiebbare Anträge zu Ziff. 7.16, 7.17 dieser Satzung. Diese Beschlüsse bedürfen der nachträglichen Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

7.3 Landesgruppe

7.31 Die Landesdelegiertenversammlung oder die Landesmitgliederversammlung beschließen:

7.32 über Anträge zur Tagesordnung,

7.33 bis zum 15. April des betreffenden Jahres jeweils auf die Dauer von 4 Jahren die Wahl des Landesgruppenvorstandes,

7.34 bis zum 15. April jeden Jahres über den Antrag auf Entlastung des Landesgruppenvorstandes nach Entgegennahme der Jahresberichte und des Prüfberichtes der Kassenprüfer sowie die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern jeweils auf die Dauer von 4 Jahren,

7.35 über den Haushaltsplan der Landesgruppe,

7.36 über Anträge im dringenden Interesse der Landesgruppe oder Vereinigung,

7.37 über sonstige Anträge im Rahmen der Ziff. 2 und 3 der Satzung, welche Belange der Landesgruppen betreffen.

7.4 Landesgruppenvorstand

7.41 Der Landesgruppenvorstand führt die Geschäfte der Landesgruppe und koordiniert die Tätigkeit der Bezirksgruppen, wenn es das Interesse der Vereinigung auf Landesebene erfordert. Er bereitet die Anträge für die Landesdelegiertenversammlung oder die Landesmitgliederversammlung vor und führt deren Beschlüsse durch.

7.42 Der Landesgruppenvorstand organisiert Veranstaltungen. Dazu gehören auch Exkursionen. Er beschließt ferner:

7.43 die Berufung von Mitgliedern in den erweiterten Vorstand der Landesgruppe,

7.44 unaufschiebbare Anträge zu Ziff. 7.36 und 7.37 der Satzung. Diese Beschlüsse bedürfen der nachträglichen Bestätigung durch die Landesdelegiertenversammlung oder durch die Landesmitgliederversammlung.

7.50 Bundesdelegiertenversammlung

7.501 Die Bundesdelegiertenversammlung beschließt:

7.502 über Anträge zur Tagesordnung,

7.503 in der zweiten Hälfte des betreffenden Jahres jeweils auf die Dauer von 4 Jahren die Wahl des Präsidiums und des Ehrenrats,

7.504 in der zweiten Hälfte des betreffenden Jahres jeweils auf die Dauer von 4 Jahren die Wahl der Obleute für die Fachrichtungen:
– Innenarchitektur,
– Garten- und Landschaftsbau,
– Städtebau,

7.505 in der zweiten Hälfte des betreffenden Jahres jeweils für die Dauer von 4 Jahren die Wahl der Mitglieder des Wahlausschusses für seinen durch die Wahlordnung gegebenen Auftrag,

7.506 in der zweiten Hälfte jeden Jahres über den Antrag auf Entlastung des Präsidiums nach Entgegennahme der Jahresberichte und des Prüfberichts der Kassenprüfer sowie die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern jeweils für die Dauer von 4 Jahren,

7.507 den Haushalt für das folgende Jahr und die Höhe der Mitgliedsbeiträge,

7.508 über Rahmenprogramme und Grundsatzfragen der Vereinigung im Rahmen der Ziff. 2 und 3 der Satzung,

7.509 über Anträge im dringenden Interesse der Vereinigung,

7.510 den Erlass oder die Änderung der unter Ziff. 8 der Satzung aufgeführten Ordnungen,

7.511 über Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung der Vereinigung.

7.6 Präsidium

7.61 Das Präsidium führt die Geschäfte der Vereinigung im Rahmen der Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung. Zu diesem Zweck unterhält die Vereinigung eine Bundesgeschäftsstelle, die von einem Geschäftsführer geleitet werden soll.

7.62 Präsident und die Vizepräsidenten bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes dieser Präsidiumsmitglieder ist allein zur Vertretung der Vereinigung berechtigt. Ausgenommen sind die Aufnahme und Gewährung von Darlehen, der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken, die Gewährung von Bürgschaften sowie die Einstellung und Entlassung von Angestellten; für diese Geschäfte ist die Mitwirkung von zwei, bei zwei Vizepräsidenten drei Präsidiumsmitgliedern im Sinne des Satzes eins erforderlich.

8. Wahlordnung, Geschäftsordnung und Ehrenordnung

8.1 Die Bundesdelegiertenversammlung beschließt eine Wahlordnung. Diese regelt die Vorbereitung und Durchführung aller Wahlen.

8.2 Die Bundesdelegiertenversammlung beschließt eine Geschäftsordnung. Diese regelt mindestens das Verfahren hinsichtlich der Einberufung der Organe der Vereinigung und der Beschlussfassung über Anträge.

8.3 Die Bundesdelegiertenversammlung beschließt eine Beitragsordnung sowie eine Haushalts- und Kassenordnung. Diese Ordnungen regeln das gesamte Finanzwesen der Vereinigung und ihrer Gliederungen.

8.4 Die Bundesdelegiertenversammlung beschließt eine Ehrenordnung. Diese regelt das Verfahren vor dem Ehrenrat und das Vorverfahren.

9. Satzungsänderung und Auflösung der Vereinigung

9.1 Ein Antrag auf Satzungsänderung kann vom Präsidium oder einem Drittel der Bundesdelegierten eingebracht werden und muss bei der Bundesgeschäftsstelle spätestens 6 Wochen vor der Bundesdelegiertenversammlung eingereicht werden.

9.2 Ein Antrag auf Auflösung der Vereinigung kann nur vom Präsidium oder einem Drittel der Bundesdelegierten eingebracht werden.

9.3 Beschlüsse zur Ziff. 9.1 und 9.2 der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Delegierten bzw. ihrer Vertreter. Die Bestimmungen in Ziff. 2 der Satzung können in ihrem Wesensgehalt nicht Inhalt eines Antrags auf Satzungsänderung sein.

10. Protokolle

Beratungen und Beschlüsse aller Organe sind in Protokollen festzuhalten. Diese sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Sie müssen von den jeweiligen Organen mehrheitlich gebilligt werden. Sie sind bei den Organen der Vereinigung aufzubewahren.

11. Vermögensrechtliche Bestimmungen

11.1 Über die Höhe, Art und Aufteilung der Beiträge entscheidet die Bundesdelegiertenversammlung.

11.2 Die Einkünfte und das Vermögen der Vereinigung dürfen nur zu den in Ziff. 2 und 3 der Satzung genannten Zwecken und Aufgaben der Vereinigung verwendet werden. Dies gilt auch für das Vermögen im Falle der Auflösung der Vereinigung.

12. Geschäftsjahr und Haushaltsjahr

Das Haushaltsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

13. Diese Satzung ersetzt alle bisherigen Satzungserfassungen.

Sie tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft.